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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Carglass®

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Montageleistungen und Reparaturen („AGB") der Carglass Austria GmbH (CARGLASS") 

 

Haidingergasse 2

1030 Wien

Telefonnummer: 0800 230 230

 

(1/2018)

1. Geltungsbereich

1.1 Verkäufe, Lieferungen und Montageleistungen („Leistungen“) sowie Reparaturarbeiten, insbesondere nach der Glass Medic®-Methode, („Reparaturen“) von CARGLASS erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden AGB, die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Leistungen anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn CARGLASS diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) und Unternehmern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine ausdrücklichen Einzelregelungen nur für Verbraucher oder Unternehmer getroffen werden. 

2. Vertragsschluss

Die Angebote von CARGLASS sind freibleibend, unverbindlich und nur für den Empfänger bestimmt. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von CARGLASS oder die Erbringung der Leistung durch CARGLASS zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen AGB. 

3. Leistungsfristen und -termine, Gefahrenübergang

3.1 Leistungsfristen und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von CARGLASS schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde CARGLASS alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von CARGLASS liegende und von CARGLASS nicht zu vertretende Ereignisse („Störungen“) wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden CARGLASS für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Wird durch derartige Störungen die Erfüllung dauerhaft unmöglich, ist der Kunde und Carglass berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist bei Kunden, welche Unternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG sind, das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Sofern CARGLASS für die Erbringung ihrer Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, die sie nicht selbst herstellt und zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager hat, ist CARGLASS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit CARGLASS von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird. Dies gilt jedoch nur, wenn CARGLASS die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird CARGLASS den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und vom Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.

3.4 Verzögert sich die Übergabe des fertig gestellten Fahrzeugs aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Abholbereitschaft  des von CARGLASS fertig gestellten Fahrzeugs auf den Kunden über.

4. Abnahme

4.1 Sobald CARGLASS dem Kunden die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt hat, ist der Kunde binnen angemessener Frist zur Abnahme der Leistungen und der Reparatur verpflichtet. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Reparatur binnen einer von CARGLASS gesetzten angemessenen Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

4.2 Nimmt der Kunde, sofern er Unternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG ist, das Fahrzeug ohne Vorbehalt zurück, so sind Ansprüche wegen erkennbarer Mängel oder Schäden am Fahrzeug ausgenommen an der von CARGLASS ausgetauschten oder reparierten Glasscheibe, für die die Gewährleistungs- und Garantieansprüche gemäß Ziff. 7 gelten – ausgeschlossen, wenn er den Mangel nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen und eine entsprechende Anzeige innerhalb angemessener 7 Tage nicht übersteigender Frist verabsäumt hat. 

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Plexi-Verglasung

5.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis für die vereinbarten Leistungen geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen und in den Geschäftsräumlichkeiten von CARGLASS ausgehängten und für den Kunden kostenlos erhältlichen Preisliste von CARGLASS inklusive Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Jede Rechnung ist sofort ohne Abzug in bar zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für die Selbstbeteiligung des Kunden bei Bestehen einer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Soweit der Glasschaden von einer Kaskoversicherung gedeckt ist, verrechnet CARGLASS den Rechnungsbetrag abzüglich einer eventuell durch den Kunden zu tragenden Selbstbeteiligung direkt mit dem Versicherer, wenn der Kunde dieser Direktverrechnung zustimmt. Der Kunde ist selbst für die Ermittlung und Zahlung seiner individuell mit seinem Kaskoversicherer vereinbarten Selbstbeteiligung verantwortlich. Stimmt der Kunde der Direktverrechnung nicht zu oder begleicht sein Versicherer im Rahmen der Direktverrechnung den in Rechnung gestellten Betrag nicht oder nur teilweise, ist der Kunde als Vertragspartner von CARGLASS verpflichtet, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber CARGLASS zu begleichen.

5.3 Bei einer Plexi-Verglasung wird der hierfür an CARGLASS gezahlte Betrag bei einer anschließend innerhalb von 14 Tagen durch CARGLASS vorgenommenen Neuverglasung von dieser Rechnung abgezogen.  

6. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen an Unternehmer

Die nachfolgende Bestimmung findet nur auf solche Kunden Anwendung, die Unternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG sind. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (umfassend auch allfällige aus dem Zahlungsverzug entstandene Zinsen und Kosten) von CARGLASS aus dem Vertrag über eine Leistung oder eine Reparatur mit dem Kunden das Eigentum von CARGLASS.  

7. Beschaffenheit Gewährleistung und Garantie

7.1 Beschaffenheit

CARGLASS gewährleistet, dass ihre Leistungen bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. CARGLASS verwendet Fahrzeugscheiben in Erstausrüsterqualität, die gemäß den Vorgaben der Originalhersteller hergestellt und unmittelbar bei Lieferanten bestellt werden, die auch die Automobilhersteller/Erstausrüster mit Fahrzeugscheiben beliefern.

Die Qualität der eingebauten Scheiben entspricht daher der Qualität von Originalscheiben, d.h. dass die verwendeten Scheiben die gleichen essentiellen technischen und sicherheitsrelevanten Merkmale aufweisen wie die Originalscheiben der Automobilhersteller.

Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden von CARGLASS überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

7.2 Gewährleistung

7.2.1 Bei jeder Mängelrüge steht CARGLASS das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung bzw. des beanstandeten Liefergegenstands zu. Dafür wird der Kunde CARGLASS die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.

7.2.2 Mängel wird CARGLASS nach Wahl des Kunden durch kostenlose Beseitigung des Mangels (Verbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache sowie ggf. deren Installation (Austausch) beseitigen, wobei CARGLASS in Fällen, in welchen entweder der Austausch oder die Verbesserung unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, zwischen Austausch oder Verbesserung wählen kann.

7.2.3 Der Kunde wird CARGLASS die für die Verbesserung bzw. den Austausch notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wenn Verbesserung oder Austausch für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, oder ihm aus triftigen bei CARGLASS gelegenen Gründen unzumutbar sind, wenn entweder der Austausch oder die Verbesserung unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind, wenn CARGLASS die Beseitigung des Mangels verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von CARGLASS den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.2.4 Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Kunden verursachten Gründen eintreten, z. B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, oder durch natürliche Abnutzung oder durch äußere Einflüsse (wie z.B. Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel), sofern die Mängel nicht von CARGLASS zu vertreten sind.

7.2.5 Schlägt die Verbesserung bzw. der Austausch fehl oder ist sie unmöglich, ist sie dem Kunden aus triftigen bei CARGLASS gelegenen Gründen unzumutbar oder für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden oder hat CARGLASS sie nach § 932 Abs 4 ABGB verweigert oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, so kann der Kunde den Preis mindern oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) erklären oder Schadenersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Für das Vorliegen eines Mangels ist der Kunde beweispflichtig. Weist der Kunde das Vorhandensein eines Mangels nach, so ist die Verbesserung bzw. der Austausch / die Nacherfüllung in jedem Fall bei CARGLASS durchzuführen. Die Rechte des Kunden bei Fehlschlagen der Verbesserung bzw. des Austausches gemäß Ziff. 7.2.5, Satz 1, bleiben hiervon unberührt.

7.2.6 Die Verjährungsfrist für Rechte des Verbrauchers wegen Mängeln beträgt 24 Monate ab Übergabe/Ablieferung der Leistungen an den Verbraucher. Die Verjährungsfrist für Rechte des Unternehmers wegen Mängeln beträgt 12 Monate ab Übergabe/Ablieferung der Leistungen an den Unternehmer. Die Verjährungsregelung des § 933 b ABGB im Falle des Rückgriffs bleibt unberührt. 

7.2.7 CARGLASS gewährleistet eine dem Stand der Technik entsprechende ordnungsgemäße Ausführung der Reparaturen. CARGLASS weist ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Reparatur von Fahrzeugverglasung nach der Glass Medic®-Methode die Möglichkeit besteht, dass die Reparatur sichtbar bleibt und/oder während der Reparatur das beschädigte Glas spontan weiter reißt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden in diesem Fall ausgeschlossen sind, es sei denn diese ergeben sich aus einer von CARGLASS durchgeführten mangelhaften Reparatur nach der Glass Medic®-Methode. Beauftragt der Kunde infolgedessen CARGLASS mit dem Austausch der Scheibe, so erfolgt dieser auf Kosten des Kunden. CARGLASS erstattet in diesem Fall etwaige vorab gezahlte Kosten der Glass-Medic® Reparatur an denjenigen, der die Glass-Medic® Reparatur bezahlt hat.

7.2.8 Für Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG gilt, dass die Abnahme der Reparaturen ohne Vorbehalt alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche für bei der Abnahme erkennbare Mängel ausschließt.

7.3 Garantie für Dienstleistungen

CARGLASS gewährt ihren Kunden die nachfolgende Garantie zusätzlich zu den dem Kunden zustehenden gesetzlichen Ansprüchen wegen Mängeln (insbesondere der Ansprüche aus Gewährleistung). Die gesetzliche Gewährleistungspflicht wird durch diese Garantie nicht eingeschränkt.

7.3.1 Für den Zeitraum, während dem der Kunde Eigentümer des Fahrzeugs ist, garantiert CARGLASS dem Kunden, vorbehaltlich der Bestimmungen in den nachfolgenden Ziffern 7.3.1 bis 7.3.7 folgendes: (a) „Dichtheitsgarantie“: die Dichtheit der Montage der von CARGLASS erneuerten Fahrzeugverglasung, („Dichtheitsmängel“) sowie (b) „lebenslange Haltbarkeitsgarantie“: die Haltbarkeit der Reparatur der Fahrzeugverglasung nach der Glass Medic®-Methode („Haltbarkeitsmängel“). Ein Dichtheitsmangel liegt vor, wenn Feuchtigkeit durch die oder am Rand der ausgetauschten Glasscheibe in das Innere des Fahrzeugs gelangt. Ein Haltbarkeitsmangel liegt vor, wenn die Glass- Medic® Reparatur fehlerhaft war und die Glasscheibe infolgedessen an der bereits erfolgreich reparierten Stelle weiter reißt.

7.3.2. Die Garantie beginnt jeweils mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden zu laufen.

7.3.3. Im Rahmen dieser Garantie kann der Kunde ausschließlich folgendes verlangen: (a)  im Falle von Dichtheitsmängeln die Nachbesserung dieser Dichtheitsmängel nur durch CARGLASS. Im Falle von Dichtheitsmängeln trägt CARGLASS die Kosten der Nachbesserung jedoch nur bis zur Höhe des dem Kunden ursprünglich für die Montage der Fahrzeugverglasung in Rechnung gestellten Betrags (Höchstgrenze). (b) im Falle von Haltbarkeitsmängeln, sofern der Kunde CARGLASS einen Auftrag zum Austausch der Glasscheibe erteilt, wird der gezahlte Betrag für die Glass Medic® Reparatur von dem Rechnungsbetrag für den Scheibenaustausch gegenüber demjenigen, der die Reparatur bezahlt hat (Kunde bzw. Versicherung), abgezogen (Verrechnung). Der Kunde kann im Rahmen dieser Garantie keine Entschädigung für Nutzungsausfall, Verdienstausfall, Zeitaufwand, Fahrtkosten, Kostenvoranschlag verlangen.

7.3.4. Die Garantie gilt nicht für Schäden, die durch äußerliche Einflüsse wie beispielsweise Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel entstehen und von CARGLASS nicht zu vertreten sind.

7.3.5. Diese Garantie erlischt, wenn (i) der Kunde, Fahrzeugeigentümer oder -besitzer die Verglasung selber repariert bzw. austauscht oder durch Dritte reparieren bzw. austauschen lässt, (ii) falls das Fahrzeug Veränderungen unterzogen wurde, die nicht seinem Originalzweck entsprechen und die sich negativ auf die reparierte oder eingebaute Scheibe auswirken, (iii) die durch den Kunden vorgetragene Beanstandung auf einen Grund zurückzuführen ist, den CARGLASS nicht zu vertreten hat oder die der üblichen und normalen Abnutzung entspricht.

7.3.6. Diese Garantie gilt nur gegenüber dem Kunden selbst. Eine Übertragung oder Abtretung dieser Garantie ist ausgeschlossen. Wird das Fahrzeug nach Austausch bzw. Reparatur der Verglasung durch CARGLASS vom Kunden, Fahrzeugeigentümer oder -halter an einen Dritten veräußert, so erlischt diese Garantie automatisch an dem Tag der Veräußerung des Fahrzeugs an den Dritten. Diese Garantie ist strikt auf einen neuen Austausch oder eine neue Reparatur durch CARGLASS beschränkt und schließt sämtliche weiteren Forderungen des Kunden aus. Insbesondere ist CARGLASS weder für indirekte Folgekosten oder Folgeschäden haftbar.

7.3.7. Die Rechte aus der Dienstleistungsgarantie sind spätestens binnen zwei Wochen ab Auftreten des Garantiefalles unter Vorlage der jeweiligen Rechnung schriftlich gegenüber CARGLASS geltend zu machen. 

8. Haftung und Schadenersatz

8.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 wird die gesetzliche Haftung von CARGLASS für Schadenersatz wie folgt beschränkt: CARGLASS haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis (insbesondere betreffend Schäden am Fahrzeug, die auf dem Parkplatz in oder in unmittelbarer Nähe der CARGLASS-Station  entstehen, wie z.B. durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und entsprechende Schäden an der Verglasung, am Fensterheber, Lackschäden, Beschädigungen an der Türverkleidung, etc.

8.2 CARGLASS haftet nicht für den  Wageninhalt, soweit dieser nicht besonders zur Verwahrung übergeben wurde. Haftungsansprüche des Kunden bei Übergabe von Gegenständen zur Verwahrung als Nebenpflicht aus dem Schuldverhältnis sind außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit  ausgeschlossen. 

8.3  Rekalibrierungbei Fahrerassistenzsystemen („FAS“) mit in der Windschutzscheibe integrierter Kamera („Kamera“):

8.3.1 Wenn das Fahrzeug des Kunden mit einem FAS mit in der Windschutzscheibe integrierter Kamera ausgestattet ist, rekalibriert CARGLASS das FAS, wenn dies vom Fahrzeughersteller empfohlen wird und CARGLASS mit dem Kunden die Rekalibrierung vereinbart hat. Eine Rekalibrierung kann auf Auftrag eines Kunden auch als Einzelleistung durchgeführt werden.

8.3.2 Wird die Rekalibrierung der Kamera nach einem Windschutzscheibenaustausch nicht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, dass die Kamera oder das FAS-System nicht korrekt funktionieren. In diesem Fall besteht für den Fahrer und die übrigen Fahrzeuginsassen ein Risiko, falls das FAS aufgrund einer Fehlfunktion seine Aufgabe nicht erfüllt und das Fahrzeug mit seinen Insassen z. B. in einen Unfall verwickelt wird.

8.3.3 Falls der Kunde nach einem Windschutzscheibenaustausch CARGLASS nicht mit der Durchführung der Rekalibrierung beauftragt oder CARGLASS lediglich eine Windschutzscheiben-Reparatur oder einen Austausch einer Seiten- oder Heckscheibe eines mit FAS ausgestatteten Fahrzeugs durchführt, sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus der mangelhaften Funktion der Kamera oder des FAS-Systems nach Durchführung der Reparatur oder des Scheibenaustauschs ausgeschlossen.

8.3.4 Wenn CARGLASS nach einem Windschutzscheibenaustausch an einem Fahrzeug als Nebenleistung aufgrund eines Auftrags des Kunden auch eine Rekalibrierung der Kamera durchführt, haftet CARGLASS für Sachschäden lediglich insoweit, als CARGLASS oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben davon unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9. Datenschutz, Zustimmungserklärung

Im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung werden von CARGLASS Daten zur Person des Kunden (Name, Anschrift, Tel.-Nr. und E-Mail), zum Auftrag (Bestelldaten, Lieferanschrift), zum Fahrzeug und eventuell zur Kaskoversicherung im Rahmen der Regelungen des österreichischen Datenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung, in der jeweils gültigen Fassung, verarbeitet. Auf die dem Kunden zustehenden Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch von Daten weisen wir hin. Der Kunde kann diese Rechte schriftlich per Post  oder durch eine entsprechende Mitteilung an datenschutz@carglass.at geltend machen. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.

10. Allgemeine Bestimmungen

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und/oder dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

10.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen, von der teil(unwirksamen) Bestimmung unabhängigen, Bestimmungen hiervon unberührt.

10.3 Erfüllungsort ist sowohl für Lieferungen als auch für Zahlungen am Geschäftssitz von CARGLASS in Wien.

10.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Wien, sofern der Kunde Unternehmer ist. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG wird die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des je nach Streitwert zuständigen Bezirksgerichts für Handelssachen Wien oder des Handelsgerichts Wien vereinbart. CARGLASS ist jedoch berechtigt, den Unternehmer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit CARGLASS gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.

10.5 Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

BITTE BEACHTEN SIE DIE DATENSCHUTZRECHTLICHE ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG IN PUNKT 9 DER AGB DER GESELLSCHAFT